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Jörg Korte
Idafehn Nord 115
26842 Ostrhauderfehn
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Par. 303a StGB Datenveränderung:
Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
sowie Par. 303b StGB Computersabotage:
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 – Az. 19 U 2/00 – des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein “virtuelles Hausrecht” einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.
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Das I.A.F. Emsland Team wünscht viel Spaß
Jürgenaswieke